Beschwerde
Beschwerden und Meldungen nach Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Dieses Gesetz schützt seit Dezember 2023 Whistleblower und Hinweisgeber:innen im beruflichen Umfeld vor Repressalien und Sanktionen. Es gilt für Arbeitnehmer:innen (auch ehemalige), Honorarkräfte und Ehrenamtliche, Praktikant:innen, Personen in Leitung und Aufsicht sowie auch für externe Dienstleister.
Welche Beschwerden und Meldungen sind gemeint?
Es geht im Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) um die Organisation betreffende Handlungen, die das Öffentliche Auftragswesen, den Datenschutz, das Steuerrecht betreffen oder die Rechte der Arbeitnehmer:innen betreffen.
Grundsätzlich sind aber Beschwerden und Meldungen jeder Art möglich. Insbesondere sind dabei das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität) und das Präventionsgesetz (alle Handlungen, die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung darstellen sowie jedes Verhalten, bei dem Sexualität zur Machtausübung oder Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse benutzt werden) zu nennen.
Laut HinSchG müssen ein schriftlicher oder ein mündlicher Meldeweg gegeben sein:
- Telefon: 0157 71803920
- E-Mail: beschwerde@vij-muenchen.de
Wie geht es nach einer Beschwerde oder Meldung weiter?
Jede Nachricht wird nach max. 7 Tagen bestätigt und bearbeitet. Nach Prüfung und ggf. Rückfragen wird der hinweisgebenden Person spätestens nach 3 Monaten eine Rückmeldung zum Fortgang gegeben.